Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/16/0041
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis OGH 30.3.1949, 2 Ob 98/49, SZ 22/44). Die "Firma" kann somit nicht Abgabepflichtiger bzw "Ansichbringender" von ausländischen unverzollten Waren sein. Die Firma stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte.
Besprechung in:
AnwBl 1990/9, S 524;
ÖStZB 1990, 158;