Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
89/16/0023
Zur Begründung eines Bescheides reicht es aus, wenn auf die eines anderen - dem Abgabepflichtigen bereits bekannten - hingewiesen wird (Hinweis E 7.2.1989, 86/14/0162).
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 767;