Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Geschäftszahl

89/16/0023

Rechtssatz

Zur Begründung eines Bescheides reicht es aus, wenn auf die eines anderen - dem Abgabepflichtigen bereits bekannten - hingewiesen wird (Hinweis E 7.2.1989, 86/14/0162).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 767;