Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0020
Die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung ist für die Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht entscheidend, sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;