Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0020

Rechtssatz

Die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung ist für die Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht entscheidend, sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 380;