Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0020
Der Spruch (und nicht der Kopf) eines zivilgerichtlichen Beschlusses ist die Quintessenz der Sachentscheidung. Er bejaht oder verneint die Rechtsfolge, die den Verfahrensgegenstand bildet. In diesem Sinn ist die Abgabenbehörde zB an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0116).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;