Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0020

Rechtssatz

Der Spruch (und nicht der Kopf) eines zivilgerichtlichen Beschlusses ist die Quintessenz der Sachentscheidung. Er bejaht oder verneint die Rechtsfolge, die den Verfahrensgegenstand bildet. In diesem Sinn ist die Abgabenbehörde zB an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0116).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 380;