Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/16/0020
Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;