Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/16/0020

Rechtssatz

Der Wohnsitzbegriff nach Paragraph 26, Absatz eins, BAO hat einen anderen Inhalt und Umfang als etwa der Wohnsitz iSd Paragraph 66, Absatz eins, JN (Hinweis E 17.12.1975, 1037/75). Dieser Begriff nach Paragraph 66, Absatz eins, JN (und nach dem im Jahre 1977 noch maßgebend gewesenen Paragraph 5, StbG 1965) ist auch zur Auslegung derjenigen Bestimmungen das KFG 1967, in denen vom "ordentlichen Wohnsitz" die Rede ist (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0238) und des Begriffes "Wohnsitz" im Devisenrecht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0147) heranzuziehen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 380;