Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0001

Rechtssatz

Loggien (zumindest fünfseitig umbaute Räume mit einer freien Öffnung, die nicht über die Baufluchtlinie vorragen), zählen zur Wohnnutzfläche (Hinweis E 15.12.1988, 88/16/0046).