Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0115 1

Stammrechtssatz

Die Förderung zur Errichtung einer Wohnstätte nach dem WFG 1968 oder nach dem WFG 1984 ist ohne rechtliche Bedeutung für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955 (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).