Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0001
GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0115 1
Die Förderung zur Errichtung einer Wohnstätte nach dem WFG 1968 oder nach dem WFG 1984 ist ohne rechtliche Bedeutung für die besondere Ausnahme von der Besteuerung nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955 (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).