Verwaltungsgerichtshof
25.01.1990
89/16/0001
Eine Arbeiterwohnstätte iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 liegt - abgesehen von anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn die Nutzfläche dieser Wohnung 130 m2 nicht übersteigt. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung (Hinweis E 28.6.1989, 89/16/0095).