Verwaltungsgerichtshof
05.03.1990
89/15/0141
Eine sogenannte formwechselnde Umwandlung einer OHG in eine KG, die die Identität und Kontinuität der Gesellschaft nicht aufhebt, stellt an sich das Haftungstatbestandselement der Übereignung des Unternehmens oder Betriebes im ganzen gem Paragraph 14, Absatz eins, BAO nicht dar (Hinweis E 25.9.1965, 827/64). Wird jedoch mit einer solchen Umwandlung im Wege eines Scheingeschäftes gem Paragraph 23, BAO nur die Veräußerung des Betriebes der OHG durch ihre Gesellschafter an die KG verdeckt, so ist darin eine Übertragung im ganzen iSd Paragraph 14, Absatz eins, BAO zu erblicken.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 467;