Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1990

Geschäftszahl

89/15/0140

Rechtssatz

Steht der erhöhte Mietzins im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, so ist er zu schätzen (Hinweis E 19.2.1975, 1855/74, VwSlg 4796 F/1975). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Schätzwert dem gemeinen Wert entspricht, sondern darauf, ob der Schätzwert dem laut Urkunde endgültig festzulegenden Mietzins nahekommt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 419;