Verwaltungsgerichtshof
04.07.1990
89/15/0140
Steht der erhöhte Mietzins im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit seinem genauen Betrag noch nicht fest, so ist er zu schätzen (Hinweis E 19.2.1975, 1855/74, VwSlg 4796 F/1975). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Schätzwert dem gemeinen Wert entspricht, sondern darauf, ob der Schätzwert dem laut Urkunde endgültig festzulegenden Mietzins nahekommt.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 419;