Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Geschäftszahl

89/15/0134

Rechtssatz

Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit ist in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung (die einheitliche Bewirtschaftung) vereinigt die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu einer wirtschaftlichen Einheit (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz 02te Aufl, 215).