Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Geschäftszahl

89/15/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0020 5

Stammrechtssatz

Ein Bf, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, hat die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Beh wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind.