Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

89/15/0124

Rechtssatz

Haben in einem "Pauschaldelcredere" am Bewertungsstichtag ernsthaft drohende Forderungsausfälle - wenn auch pauschal - ihren Niederschlag gefunden, so liegt in der Berücksichtigung dieses "Pauschaldelcrederes" keine generelle Abweichung vom ansonsten anerkannten Bewertungsvorgang des Wiener Verfahrens 1972, nach dem aufschiebend bedingten Vermögensminderungen Rechnung getragen werden kann.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 99;

ÖStZB 1990, 153;