Verwaltungsgerichtshof
27.08.1990
89/15/0124
Haben in einem "Pauschaldelcredere" am Bewertungsstichtag ernsthaft drohende Forderungsausfälle - wenn auch pauschal - ihren Niederschlag gefunden, so liegt in der Berücksichtigung dieses "Pauschaldelcrederes" keine generelle Abweichung vom ansonsten anerkannten Bewertungsvorgang des Wiener Verfahrens 1972, nach dem aufschiebend bedingten Vermögensminderungen Rechnung getragen werden kann.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 99;
ÖStZB 1990, 153;