Verwaltungsgerichtshof
27.08.1990
89/15/0122
GRS wie 82/16/0105 E 20. September 1984 VwSlg 5915 F/1984 RS 12
Im Geltungsbereich des Paragraph 20, BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 579;