Verwaltungsgerichtshof
12.11.1990
89/15/0113
GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/15/0110 1
Die höchste zulässige Nutzlast ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht des Fahrzeuges zuzüglich dem Gewicht des Lenkers und allen gleichzeitig beförderten Personen. Daher hat die auf Paragraph 101, Absatz 5, KFG gestützte Bewilligung zur Durchführung von Transporten mit einem Fahrzeug mit einem erhöhten höchstzulässigen Gesamtgewicht auch eine Erhöhung der höchsten zulässigen Nutzlast dieses Fahrzeuges zur Folge.