Unter der höchsten zulässigen Nutzlast iSd § 3 Abs 1 StVBG ist die im § 2 Z 37 KFG 1967 definierte zu verstehen.Unter der höchsten zulässigen Nutzlast iSd Paragraph 3, Absatz eins, StVBG ist die im Paragraph 2, Ziffer 37, KFG 1967 definierte zu verstehen.