Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
89/15/0112
Das Tragen der Risken eines verseuchten Erdreichs, unzureichender Tragfähigkeit des Untergrundes und der Zerstörung des Grundstückes durch Naturkatastrophen schon ab Beginn der Bauerrichtung vermag bei Vorliegen einer Reihe gewichtiger gegen die Bauherreneigenschaft sprechende Momente für sich alleine letztere Eigenschaft des Erwerbers eines Grundstückes samt zu errichtendem Gebäude nicht zu begründen.