Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
89/15/0112
Zwar berechtigt nach dem E vom 18.2.1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1976, eine in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer den Adressaten und Empfänger der Rechnung unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG 1972 auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Rechnungsaussteller die Steuer ausschließlich auf Grund des Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1972 schuldet (beispielsweise für einen steuerbefreiten Umsatz Umsatzsteuer in Rechung gestellt hat). Unter diese sonstigen Voraussetzungen fällt aber auch, daß die Lieferung oder sonstige Leistung, über die in der Rechnung abgerechnet ist, für das Unternehmen des Rechnungsadressaten und Rechnungsempfängers ausgeführt worden ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972). Dies ist bei einer Miteigentümergemeinschaft, die ein Grundstück samt darauf zu errichtendem Gebäude, hinsichtlich dessen sie nicht als Bauherr anzusehen ist, für Zwecke der Vermietung erwirbt, betreffend die Werkleistung der Gebäudeherstellung nicht der Fall (an die Miteigentümergemeinschaft ist diesfalls die steuerbefreite Lieferung eines bebauten Grundstückes durch die Voreigentümer erbracht worden), sodaß sie aus einer von der Bauunternehmung an sie gelegten Rechnung über die Baukosten für sich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ableiten kann (die Voreigentümer, denen gegenüber die Leistung der Bauwerksherstellung erbracht worden ist, sind gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, UStG 1972 vom Vorsteuerabzug der auf den Baukosten lastenden Umsatzsteuer ausgeschlossen).
Besprechung in:
SWK 34/35/1990, S 42-44 A II;