Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
89/15/0112
Ist der Wille der Vertragspartner darauf gerichtet, einen ideellen Grundstücksanteil samt einer fertigen Wohnungseinheit zu erwerben bzw zu veräußern, so kann der Erwerber die Bauherreneigenschaft - selbst bei Personenverschiedenheit zwischen dem Veräußerer des Grundstücksanteils und dem Bauführer - nicht erlangen (Hinweis E 20.1.1983, 81/16/0171, VwSlg 5749 F/1983).