Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

89/15/0112

Rechtssatz

Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentumsgemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158).