Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
89/15/0112
Ist der Veräußerer einer bebauten bzw zu bebauenden Liegenschaft zugleich Bauherr, so fällt der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung des Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG 1972. Dies bewirkt einerseits, daß der Veräußerer für die Baukosten des Gebäudes gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 UStG 1972 keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann, und andererseits, daß der Erwerber keinen Vorsteuerabzug für den Erwerb des Grundstückes samt Gebäude hat.