Verwaltungsgerichtshof
21.05.1990
89/15/0110
Die Absatz 2, 3 und 5 des Paragraph 7, UStG 1972 ordnen den Nachweis der Versendung oder Beförderung des Gegenstandes der Lieferung in das Ausland zwingend in einer bestimmten Form an. Der in einer anderen als der vom Gesetz geforderten Art geführte Nachweis, daß die Waren ins Ausland gelangt sind, ist
unbeachtlich (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).