Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1990

Geschäftszahl

89/15/0110

Rechtssatz

Die Absatz 2, 3 und 5 des Paragraph 7, UStG 1972 ordnen den Nachweis der Versendung oder Beförderung des Gegenstandes der Lieferung in das Ausland zwingend in einer bestimmten Form an. Der in einer anderen als der vom Gesetz geforderten Art geführte Nachweis, daß die Waren ins Ausland gelangt sind, ist

unbeachtlich (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).