Den Beginn der Verjährung betreffend stellt § 209 Abs 3 BAO idF 1987/312 nach wie vor auf die Entstehung des Abgabenanspruches ab.Den Beginn der Verjährung betreffend stellt Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung 1987/312 nach wie vor auf die Entstehung des Abgabenanspruches ab.