Verwaltungsgerichtshof
04.07.1990
89/15/0083
Bei der sog. "absoluten Verjährung" handelt es sich seit der Nov 1987/312 um eine Bemessungs-(Festsetzungs-)verjährung. Gem Paragraph 209 a, BAO steht nach neuer Rechtslage einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungentscheidung zu erfolgen hat, der Ablauf der in Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung 1987/312 normierten Frist nicht entgegen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 6;