Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0020 5

Stammrechtssatz

Ein Bf, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, hat die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Beh wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 11;