Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0122 E 29. März 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 11;