Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

In der Regel wird nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Ges die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Den Haftenden trifft die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtige (Paragraph 77, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz eins, BAO), sodaß er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 465;