Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0063

Rechtssatz

Obwohl regelmäßig davon auszugehen ist, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das FinA zur Verfügung steht (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214), ist es dem als Haftungspflichtigen in Betracht kommenden Gerschäftsführer einer GmbH nicht verwehrt, unter Beweis zu stellen, daß ihm der zur Entrichtung der USt erforderliche Betrag im konkreten Fall nicht zur Verfügung stand.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 465;