Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 465;