Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0063
GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 4
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465;