Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0063
Im die Haftung des Vertreters gem Paragraph 9, Absatz eins, BAO betreffenden Verfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (Hinweis E 13.9.1988, 85/14/0161).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465;