Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0063

Rechtssatz

Im die Haftung des Vertreters gem Paragraph 9, Absatz eins, BAO betreffenden Verfahren können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden (Hinweis E 13.9.1988, 85/14/0161).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 465;