Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 465;