Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0063
GRS wie 89/14/0043 E 30. Mai 1989 RS 3
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465;