Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0063
GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1
Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465;