Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0063
Nach der Aufhebung des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Konkurses mangels Deckung der Kosten des Verfahrens kann die Abgabenbehörde mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit bei der Gesellschaft ausgehen (Hinweis E 13.9.1988, 86/14/0095).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465;