Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0063

Rechtssatz

Nach der Aufhebung des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Konkurses mangels Deckung der Kosten des Verfahrens kann die Abgabenbehörde mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit bei der Gesellschaft ausgehen (Hinweis E 13.9.1988, 86/14/0095).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 465;