Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1990

Geschäftszahl

89/15/0061

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 124;