Verwaltungsgerichtshof
05.03.1990
89/15/0061
Der Umstand, daß die Beibringung von Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 124;