Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

89/15/0020

Rechtssatz

Ein Bf, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, hat die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Beh wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind.