Verwaltungsgerichtshof
05.03.1990
89/15/0015
Wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein betrachtet, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann seine Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 122;