Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1990

Geschäftszahl

89/15/0015

Rechtssatz

Wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein betrachtet, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann seine Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 122;