Verwaltungsgerichtshof
05.03.1990
89/15/0015
Die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 122;