Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1990

Geschäftszahl

89/15/0015

Rechtssatz

Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd Paragraph 7, GebG kann nur dann bejaht werden, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder verpflichtet werden. Käufer oder Verkäufer leiten ihre Ansprüche oder Verpflichtungen vor allem deswegen nicht aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, weil das, was für den einen Anspruch, für den anderen Verpflichtung bedeutet (Hinweis E 18.3.1959, 2954/58).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 122;