Verwaltungsgerichtshof
05.03.1990
89/15/0015
Das GebG geht grundsätzlich davon aus, daß dort, wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind (Hinweis E 22.2.1960, 2110/59). Werden somit in einer Urkunde Vollmachten von mehreren Personen oder an mehrere Personen erteilt, so ist die Gebühr nach der Anzahl der Vollmachtsverhältnisse zu entrichten (Hinweis E 18.3.1959, 2954/58).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 122;
AnwBl 9/1990, S 512;