Verwaltungsgerichtshof
02.04.1990
89/15/0005
Mit der Geltendmachung von in der Rechtssphäre eines Dritten gelegenen Umständen, die mit der Festsetzung der Abgaben dem von der dieser Abgabenfestsetzung vorangegangenen Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO Betroffenen gegenüber nicht in Zusammenhang stehen, kann vom AbgPfl eine in der Verfügung der Wiederaufnahme liegende Unbilligkeit nicht aufgezeigt werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 19;