Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

89/15/0005

Rechtssatz

Mit der Geltendmachung von in der Rechtssphäre eines Dritten gelegenen Umständen, die mit der Festsetzung der Abgaben dem von der dieser Abgabenfestsetzung vorangegangenen Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO Betroffenen gegenüber nicht in Zusammenhang stehen, kann vom AbgPfl eine in der Verfügung der Wiederaufnahme liegende Unbilligkeit nicht aufgezeigt werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 19;