Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

89/15/0005

Rechtssatz

Die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hat die Beh an dem der amtswegigen Wiederaufnahme zugrundeliegenden und dieses Rechtsinstitut rechtfertigenden Ziel, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, zu orientieren (Hinweis VfGH 5.3.1988, B 70/87).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 19;