Verwaltungsgerichtshof
02.04.1990
89/15/0005
Die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hat die Beh an dem der amtswegigen Wiederaufnahme zugrundeliegenden und dieses Rechtsinstitut rechtfertigenden Ziel, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, zu orientieren (Hinweis VfGH 5.3.1988, B 70/87).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 19;