Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0295
Bei einem Miethaus ist es trotz fehlender Aussicht, auf Dauer Überschüsse zu erzielen, nicht zulässig, Liebhaberei anzunehmen, wenn Zwangsvorschriften auf dem Wohnungssektor bzw Mietensektor Überschüsse verhindern.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 417;