Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/14/0295

Rechtssatz

Für die Prüfung der Frage, ob eine Einkunftsquelle bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vorliegt, ist eine Zehntelabsetzung gem Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 nicht zu korrigieren, wenn sie an die Stelle sofortiger Absetzung von Instandhaltungsaufwand tritt und daher nicht Kosten der Anschaffung, die gem Paragraph 7,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1972 durch AfA abzusetzen wären.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 417;