Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/14/0295

Rechtssatz

Angebliche Einnahmenüberschüsse aus der Vermietung während Zeiten, als das Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehörte, sind - gleiche Wirtschaftsweise vorausgesetzt - von Bedeutung für die Frage, ob in weiterer Folge bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung eine Einkunftsquelle vorliegt oder nicht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 417;