Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0295
Angebliche Einnahmenüberschüsse aus der Vermietung während Zeiten, als das Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehörte, sind - gleiche Wirtschaftsweise vorausgesetzt - von Bedeutung für die Frage, ob in weiterer Folge bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung eine Einkunftsquelle vorliegt oder nicht.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 417;