Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0295
Ein Bestandobjekt stellt dann keine Einkunftsquelle dar, wenn die Vermietung und Verpachtung auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse erwarten läßt, wobei das Ergebnis eines 5- jährigen Beobachtungszeitraumes im Bereiche der Vermietung und Verpachtung in der Regel bereits eine Beurteilung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Tätigkeit ermöglicht. (Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011). Der Zeitraum kann aber im Einzelfall länger oder kürzer sein (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0053). Besondere Umstände, die sich nicht wiederholen, sind auszuscheiden, schematische Beurteilungen sind zu vermeiden. Einnahmen und Ausgaben sind darauf zu untersuchen, ob sie außergewöhnlich oder wiederkehrend sind.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 417;