Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/14/0295

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Jedenfalls muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, in absehbarer Zeit feststehen. Als absehbar wird sich regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes erweisen. Nicht mehr absehbar erscheint eine Zeitspanne von 13 und mehr Jahren.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 417;