Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/14/0295
GRS wie 88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3
Jedenfalls muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, in absehbarer Zeit feststehen. Als absehbar wird sich regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes erweisen. Nicht mehr absehbar erscheint eine Zeitspanne von 13 und mehr Jahren.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 417;