Verwaltungsgerichtshof
17.09.1990
89/14/0277
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Auch bei Richtern können Ausgaben für den in Ausübung des Berufes getragenen Gesellschaftsanzug nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 9.3.1982, 82/14/0040).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 233;