Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1990

Geschäftszahl

89/14/0277

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Auch bei Richtern können Ausgaben für den in Ausübung des Berufes getragenen Gesellschaftsanzug nicht als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 9.3.1982, 82/14/0040).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 233;