Verwaltungsgerichtshof
17.09.1990
89/14/0277
Bei den Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 handelt es sich um Aufwendungen welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamt Betrag nicht abzugsfähig.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 233;