Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1990

Geschäftszahl

89/14/0277

Rechtssatz

Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 233;